Vorheriger Artikel
Ausgabe 07/2024
Traditionskutschen
Nächster Artikel
Ausgabe 07/2024
PM-Reisekalender
Mautpflicht
Zur Kasse, bitte!
Seit dem 1. Juli 2024 haben sich die Mautregeln auf deutschen Straßen verschärft – mit der Einführung der Mautpflicht für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) ist nun auch der Transport von Sport- und Freizeitpferden mit kleineren Fahrzeugen betroffen.
Bereits ab Dezember 2023 wurden die Mautregeln für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse angepasst, seit Juli 2024 fallen nun auch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 Tonnen in die Mautpflicht. Foto: AdobeStock/jro-grafik
Trotz großer Bemühungen seitens der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) die neuen Regelungen bei der Maut für Pferdesportler abzuwenden, sind diese in Kraft getreten und betreffen nun auch den Transport von Pferden mit kleineren Fahrzeugen. Bereits im Dezember haben sich die Gebühren für Fahrten mit dem Lkw über 7,5 Tonnen durch die Einführung von CO2-Emissionsklassen als neues Tarifmerkmal spürbar erhöht. Ab dem 1. Juli gilt außerdem eine Mautpflicht für alle Fahrzeuge über einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen. Unter dem Begriff Maut versteht
man eine streckengebundene Straßennutzungsgebühr, die für schwere Nutzfahrzeuge auf Autobahnen und Bundesstraßen anfällt. Sie wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) erhoben, das Unternehmen Toll Collect ist mit der technischen Umsetzung und der Abrechnung der Maut betraut.
Die Masse macht´s
Im §1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes werden zwei Arten von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen unterschieden:
• Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative)
oder
• Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative) und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Fahrzeuge, die nach der 1. Alternative mautpflichtig sind, weisen typische Fahrzeug- und Aufbauarten auf (beispielsweise Lastkraftwagen). Bei diesen Fahrzeugen ist es egal, ob sie für Privatfahrten verwendet, damit Güter gewerblich oder zu eigenen Zwecken befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, sie sind immer mautpflichtig. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der 2. Alternative lassen keine typischen Fahrzeug- oder Aufbauarten erkennen, liegen mit ihrer technisch zulässigen Gesamtmasse jedoch über 3,5 Tonnen. Sie sind mautpflichtig, wenn bei der jeweiligen Fahrt eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung vorliegt. Jeder, der gewerbsmäßig Pferde transportiert, ist also mautpflichtig. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Berufsreiter, Pferdehändler, der Pferdetransporteur oder Privatpersonen, die nebenberuflich Berittgeld erzielen. Bei allen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen gilt die technisch zulässige Gesamtmasse als Richtwert. Liegt sie über 3,5 Tonnen ist das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination mautpflichtig. Die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs ist im Fahrzeugschein unter F1 einsehbar.
Unter Umständen kann es sein, dass Zugfahrzeuge beziehungsweise Pferdetransporter mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen von der Maut befreit sind. Das ist der Fall, wenn sie mit einem Wohnabteil ausgestattet sind, dessen Wohnfläche sich über 50 Prozent der Gesamtlänge des Fahrzeugs erstreckt. Hängt man hinter dieses Fahrzeug jedoch einen Pferdeanhänger, kann sich das Verhältnis der genutzten Fläche für den Gütertransport zu der Wohnfläche so verändern, dass die Mautpflicht wieder greift. Wenn hinter einem reinen Pferdetransporter mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 3,5 Tonnen ohne Wohnbereich ein Wohnanhänger gehängt wird und die Wohnfläche des gesamten Gespanns dabei über 50 Prozent der Gesamtlänge einnimmt, ist das Gespann mautfrei. Hier gilt zu beachten, dass diese Regel nur bei nicht gewerbsmäßigen Fahrten gilt.
Lkw über 7,5 Tonnen sind schon länger von der Mautpflicht betroffen. Bei Lkw mit einem Wohnabteil, welches mehr als 50 Prozent der Gesamtlänge des Fahrzeugs einnimmt, gelten mitunter andere Mautregeln. Foto: Christiane Slawik
Umsetzung der Mautpflicht
Jedes mautpflichtige Fahrzeug benötigt eine sogenannte On Board Unit, um die genaue Berechnung der gefahrenen Strecke vornehmen zu können. Die On Board Unit kann bei Toll Collect beantragt werden, es handelt sich um ein Leihgerät. Toll Collect weist eine entsprechende Werkstatt zu und die On Board Unit wird eingebaut und registriert. Danach wird die gefahrene Strecke automatisch aufgezeichnet und abgerechnet. Neben der zurückgelegten Strecke fließen auch die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs, die Schadstoffklasse und die CO2-Emissionsklasse in die Berechnung der Gebühren mit ein. Wer keine On Board Unit nutzen möchte, kann auf die App von Toll Collect zurückgreifen. Dort können vor Fahrtbeginn Fahrzeugdaten, die Startzeit und das Fahrtziel hinterlegt werden, sodass das System die Abrechnung der Strecke vornehmen kann. Auf welche Methode man letztendlich zurückgreift, ist Geschmackssache.
Häufig gestellte Fragen
• Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?
Aktuell muss für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 7,5 Tonnen und ab 1. Juli 2024 auch bei einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen bei allen Fahrten auf gebührenpflichtigen Strecken Maut entrichtet werden. Bei Fahrzeugkombinationen gilt nur dann die Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
• Wer ist mautpflichtig? Macht es einen Unterschied,
ob man privat oder ehrenamtlich mit dem eigenen
Pferd eine Fahrt unternimmt oder ein Pferd gewerblich
befördert?
Generell ist jeder mautpflichtig, der entgeltlich oder geschäftsmäßig Transportleistungen erbringt (2. Alternative der Mautpflicht). Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Berufsreiter mit Kundenpferden zum Turnier fährt. Zahlen muss ab Juli aber auch, wer privat mit seinen Pferden unterwegs ist, sofern sein (Zug-)Fahrzeug die technisch zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen überschreitet (1. Alternative der Mautpflicht).
• Kann man den Transporter ablasten lassen?
Eine Ablastung wirkt sich nicht auf die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs aus. Liegt diese weiter über 3,5 Tonnen, bleibt das Fahrzeug mautpflichtig.
• Gelten die neuen Mautpflichten auch für Fahrzeuge
mit einem H-Kennzeichen (Oldtimer)?
Oldtimer mit einem H-Kennzeichen sind generell mautbefreit. Hier ist es auch egal, ob eine technisch zulässige Gesamtmasse über 3,5 Tonnen vorliegt. Jedoch sollte man mit seiner Versicherung abklären, ob eine regelmäßige Nutzung zum Transport von Pferden abgedeckt ist.
Vorheriger Artikel
Ausgabe 07/2024
Traditionskutschen
Nächster Artikel
Ausgabe 07/2024
PM-Reisekalender