Vorheriger Artikel

Ausgabe 02/2024
Namen und Nachrichten

Nächster Artikel

Ausgabe 02/2024
Krankenversicherung fürs Pferd – lohnt das?

Abschied vom Pferd

Wenn die Zeit gekommen ist

Der Gedanke an das Lebensende des geliebten Pferdes verursacht bei vielen Besitzern Angst und Unsicherheit. Dieser Beitrag betrachtet medizinische, rechtliche und ethische Aspekte als Orientierungsmöglichkeit im Umgang mit diesem sensiblen Thema.

Dem Abschied ins Auge blicken – wann ist die Zeit gekommen? Foto: Pixabay

Mit zunehmendem Alter und gesundheitlichen Problemen nähert sich das Lebensende. Doch der Gedanke an den Tod wirft viele Fragen auf: Wie wird das Ende meines Pferdes aussehen? Kann ich bei ihm sein, wenn es so weit ist? Und vor allem: Wann ist der richtige Zeitpunkt für diesen schweren Schritt gekommen?

 

Die Voraussetzung: Ein triftiger Grund

Die Suche nach dem richtigen Zeitpunkt ist ein Balanceakt. Tierärzte berichten, dass Pferdebesitzer oft nicht loslassen können oder eine sinnvolle Therapie bei alten Pferden ausbleibt. „Hier beginnt das Leiden vieler Pferde“, sagt Dr. Ulrike Auer von der Veterinärmedizinischen Universität in Wien, Expertin für Pferdeanästhesie und Schmerzerkennung bei Pferden. Sie lenkt den Blick auf die Lebensqualität alter Pferde und sagt: „Wenn die Wiederherstellung der Gesundheit nicht mehr das primäre Ziel der Behandlung sein kann, ist die Palliativmedizin gefordert. Aber Schmerzen, die noch nie therapiert wurden, sind kein Grund zur Euthanasie!“ Sie betont jedoch auch, dass es wichtig ist, eine klare Zielsetzung für palliative Behandlung festzulegen. „Wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Verbesserung eintritt, ist es an der Zeit, die Frage nach der Lebensqualität zu stellen. Hier dürfen wir uns keine Illusionen machen“, fügt Dr. Auer hinzu.

Die Suche nach dem richtigen Zeitpunkt, das Pferd gehen zu lassen, ist oft genug ein Balanceakt. Foto: Christiane Slawik

Eine Erkrankung wie beispielsweise Arthrose ist nicht per se als Grund für die Euthanasie anzusehen. Foto: Sabine Heüveldop

Die Grundlage: Das Tierschutzgesetz

Nicht nur unter ethischen Gesichtspunkten, auch rein rechtlich erfordert die Euthanasie zwingend einen triftigen Grund, da gemäß § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) niemand einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Das Gesetz erlaubt jedoch die Tötung eines Pferdes, wenn es unheilbar krank ist, erheblich leidet und keine Aussicht auf Besserung besteht. In solchen Fällen besteht sogar die Verpflichtung, dem Pferd unnötiges Leiden zu ersparen. Die Umsetzung dieser klaren gesetzlichen Vorgabe kann sich jedoch in der Praxis schwierig gestalten. Ein Pferdebesitzer, der sein Pferd täglich sieht, beurteilt den Zustand womöglich anders als der Tierarzt, der quasi nur eine Momentaufnahme sieht. Dazu kommen Schwankungen nach Tagesform und die Individualität der Pferdepersönlichkeiten. Dr. Auer verdeutlicht: „Wir haben gelernt, dass die individuelle Situation entscheidend ist, da Pferde ganz unterschiedlich auf Einschränkungen reagieren. Der entscheidende Aspekt besteht darin, dies nicht aus der Sicht des Menschen zu bewerten, sondern aus der Sicht des Pferdes. Das bedeutet, wie geht das Pferd mit einem Problem um und wie ändert es beispielsweise sein Verhalten?“ Um eine objektive Bewertung der Lebensqualität zu ermöglichen, hat ein Team der Arbeitsgruppe „Ethik beim Pferd“ an der Vetmeduni Wien den „Discomfort Score“ entwickelt. „Dieser Fragenkatalog hilft Tierärzten und Pferdebesitzern, die Lebensqualität eines Pferdes objektiv zu beurteilen. Zunächst in Papierform, in Zukunft vielleicht sogar als App“, erklärt Dr. Auer und präzisiert: „Eine Krankheit, wie beispielsweise Arthrose oder Equines Asthma, reicht nicht als alleiniger Grund für eine Euthanasie aus. Entscheidend ist vielmehr die Einschränkung der Lebensqualität des Pferdes, und die kann mit dem Discomfort Score erfasst werden.“ Als Beispiel führt sie eine Gelenkverletzung an: „Die Verletzung kann durchaus heilen, aber in der Folge kann eine Osteoarthrose entstehen. Sollte das Pferd dadurch chronische Schmerzen haben, permanent lahmen und seine Körperhaltung vom Normalzustand abweichen, ist seine Lebensqualität zu überprüfen, möglichst objektiv zu beurteilen und eine palliative Therapie, welcher Art auch immer, nicht nur anzuraten, sondern auch umzusetzen. Ist die Lebensqualität nicht ausreichend und eine Verbesserung nicht möglich, ist die Euthanasie als letzte Möglichkeit dringend anzuraten.“

Der Discomfort Score der Vetmed Uni Wien kann hier als PDF direkt heruntergeladen werden: Comfort Score

Seit Ende 2017 ist es möglich, sein Pferd in Deutschland einäschern zu lassen. Die Kosten beginnen bei etwa 1.800 Euro für kleine Ponys. Foto: Christiane Slawik

Der Status: Eine wichtige Entscheidung

Eine rechtliche Grundlage, ein Pferd töten zu lassen, besteht auch dann, wenn das Tier der Lebensmittelgewinnung dient und den Status Schlachttier hat. Dieser wird im Equidenpass, der für jedes Pferd innerhalb von sechs Monaten nach seiner Geburt beantragt werden muss, vermerkt. Im Abschnitt zu Arzneimittelbehandlungen des Passes gibt es im Teil II auch die Möglichkeit, sein Pferd als Nicht-Schlachttier zu deklarieren. 

Dr. Ulrich Mengeler betont: „Nur wenn dieser Vermerk korrekt eingetragen ist, hat das Pferd den Status Nicht-Schlachttier!“ Seit Kurzem darf gemäß der aktuellen EU-Equidenpass- Verordnung (EU) 2021/963 die Änderung des Status des Pferdes zum Nicht-Schlachttier nur dann durch den Tierarzt vorgenommen werden, wenn der Tierarzt ein entsprechendes Präparat anwenden muss, welches das Pferd von der Lebensmittelkette ausschließt. Der Eigentümer darf diese Umtragung nicht mehr selbstständig vornehmen. Tierarzt Dr. Mengeler, der seit über 20 Jahren eine Praxis für Pferde betreibt, sagt: „Der Status Schlachttier oder nicht hat Auswirkungen auf tierärztliche Behandlungsmöglichkeiten.“ Schlachtpferde dürfen nur mit Medikamenten behandelt werden, die ausdrücklich für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Darüber hinaus, so Dr. Mengeler, stehen weitere Präparate der sogenannten „Positivliste“ zur Verfügung, die bei einem Therapienotstand eingesetzt werden können und vom Tierarzt im Equidenpass eingetragen werden müssen. „Wenn ein als Schlachttier deklariertes Pferd ein Medikament benötigt, das nicht für Schlachttiere zugelassen ist, darf es damit behandelt werden, verliert jedoch den Status Schlachttier. Das Pferd darf dann zu gegebener Zeit nur noch eingeschläfert werden“, erläutert Dr. Mengeler. Dieser Schritt ist irreversibel, das heißt, eine Rückkehr zum Schlachttierstatus ist nicht möglich. Das Pferd kann in jedem Fall nur euthanasiert werden und das natürlich nur dann, wenn ein vernünftiger Grund gemäß Tierschutzgesetz vorliegt. Ein Pferd, welches den Status „Schlachttier“ hat, muss jedoch nicht zwingend geschlachtet werden. Am Ende seines Lebens kann es auch genauso euthanasiert werden wie ein Pferd, welches als „Nicht-Schlachttier“ eingetragen ist.

Die Wahl der Methode

Wenn aus medizinischer und ethischer Sicht die Entscheidung getroffen wurde, das Leben eines Pferdes zu beenden, muss auch über die Methode entschieden werden. Es gibt drei zulässige Tötungsmethoden: 1. den Bolzenschuss mit anschließendem Ausbluten, 2. die tödliche Injektion und 3. den Kugelschuss, der in Notfällen angewendet wird. Obwohl bei fachgerechter Durchführung unter Berücksichtigung des Tierschutzes vertretbar, ist die Zahl der Schlachtpferde in Deutschland stark rückläufig. Von über 16.000 Pferden in den späten 1990er-Jahren ist die Zahl auf 3.221 im Jahr 2022 gesunken. Die Mehrheit der Pferde wird eingeschläfert beziehungsweise euthanasiert. Dafür stehen zwei Arzneimittelgruppen zur Verfügung: Barbiturate, also Betäubungsmittel, und das Arzneimittel T 61®. Da die Wirkungsweisen sehr unterschiedlich sind, ist es hilfreich, eine Vorstellung von den Wirkungsweisen zu bekommen.

Der Einsatz von Betäubungsmitteln

In Deutschland sind verschiedene Tierarzneimittel mit Pentobarbital zur Euthanasie von Tieren zugelassen. Diese Medikamente, wie zum Beispiel Euthadorm® und Release®, basieren auf Pentobarbital, einem klassischen Barbiturat. Die Verwendung unterliegt somit strengen Auflagen und Tierärzte müssen über eine spezielle Betäubungsmittelgesetz-Zulassung (BtM-Zulassung) verfügen, um sie anwenden zu dürfen. 

Wird das Pferd am heimischen Stall eingeschläfert, ist der Pferdebesitzer gesetzlich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Abholung zu sorgen. Foto: Sabine Heüveldop

Eine Erdbestattung von Pferden ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Foto: Christiane Slawik

Das gewissenhafte Vorgehen bei der Euthanasie liegt in der berufsethischen Verantwortung des Tierarztes. Als erfahrener Praktiker erklärt Dr. Mengeler sein Vorgehen: „Die Euthanasie mit einem Barbiturat kann bei ruhigen Tieren im Stehen durchgeführt werden. Hierbei wird ein Venenverweilkatheter gelegt und sicher befestigt. Über diesen Zugang kann die Injektion als sogenannte Sturzinjektion zügig und ohne Unterbrechung erfolgen. Das Barbiturat gelangt direkt in den Blutkreislauf des Tieres. Die Tiere fallen daraufhin in einen tiefen Schlaf, der sehr schnell in den Tod durch Atem- und Herzstillstand übergeht.“ Bei sehr nervösen Tieren oder in einer besonders unruhigen Umgebung könne eine Sedierung des Pferdes vorab ratsam sein.

Der Einsatz von  T61®

T 61® hingegen ist ein Mischpräparat mit Dreifachwirkung. Es darf nur an tief narkotisierten Tieren eingesetzt werden, die keinerlei Reaktion auf äußere Reize zeigen. Eine Anwendung an Tieren, die in der Lage sind, Schmerzen wahrzunehmen, bei Bewusstsein sind oder nur sediert oder ruhiggestellt sind, ist nicht erlaubt. T 61® setzt sich aus links oben: Bolzenschussgerät: Unter Tierschutzgesichtspunkten kommen Arzneimittel und Schussverfahren gleichermaßen zur Tötung von Pferden in Betracht. Fotos (3): Sabine Heüveldop links unten: Das Präparat T61® ist ein Arzneimittel zur Euthanasie von Tieren. Es darf jedoch nie allein, sondern nur nach vorangegangener Narkose eingesetzt werden. rechts: Die Möglichkeit, ein Pferd durch Euthanasie von Leiden zu erlösen, ist mit einer großen Verantwortung des Tierarztes verbunden. Embutramid (narkotisch wirkend), Mebezonium (muskellähmend) und Tetracain (oberflächenanästhetisch) zusammen. Je nach verabreichter Dosis werden zunächst die Gliedmaßen, dann der Rumpf und schließlich die Atemmuskulatur gelähmt. Der Tod tritt aufgrund des Atemstillstands, Kreislaufkollaps und zerebraler Dämpfung ein. Dr. Mengeler bringt es auf den Punkt: „Das bedeutet, dass das Pferd in Narkose erstickt. Da es in Narkose liegt, ist das Bewusstsein jedoch ausgeschaltet.“ Dr. Ulrike Auer setzt in der Klinik T61® standardmäßig ein und sagt: „Beide Stoffgruppen sind vertretbar. Bei der Verwendung von T 61® ist die vorherige tiefe Narkose des Pferdes aus Tierschutzgründen unabdingbar.“ In 95 Prozent der Fälle gebe es keine Komplikationen. Der Tierarzt müsse aber Pferdebesitzer darauf vorbereiten, dass der Körper noch Reaktionen zeigen kann, wenn das Pferd bereits tot ist. Typisch sei zum Beispiel ein letztes tiefes Ausatmen, ein bis zwei Minuten, nachdem das Herz bereits aufgehört hat zu schlagen. Muskelzuckungen können auch nach der Euthanasie mit Pentobarbital auftreten. Zudem gilt es zu beachten, dass T 61® bei einer tragenden Stute nicht angewendet werden darf.

Die Möglichkeit, ein Pferd durch Euthanasie von Leiden zu erlösen, ist mit einer großen Verantwortung des Tierarztes verbunden. Fotos (3): Sabine Heüveldop

Bolzenschussgerät:
Unter Tierschutzgesichtspunkten kommen Arzneimittel und Schussverfahren gleichermaßen zur Tötung von Pferden in Betracht.

Das Präparat T61® ist ein Arzneimittel zur Euthanasie von Tieren. Es darf jedoch nie allein, sondern nur nach vorangegangener Narkose eingesetzt werden.

Die Organisation: Was geschieht nach dem Tod?

Wenn ein Pferd am heimischen Stall eingeschläfert wird, muss der Tierbesitzer sich gemäß des Gesetzes zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte (TierNebG) um den Verbleib des toten Körpers kümmern. Das bedeutet, dass – wenn möglich – im Vorfeld der Termin mit dem Tierarzt und die Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt koordiniert werden müssen. Ansprechpartner ist die Gemeinde oder das zuständige Veterinäramt des Kreises. Traditionell erfolgt die Abholung und Verwertung von Tierkadavern durch spezialisierte Tierkörperbeseitigungsunternehmen. Daher ist es wichtig, dass der Platz, an dem das Pferd zum Liegen kommt, mit einem Lkw gut erreichbar ist. Die Kosten variieren von Bundesland zu Bundesland und liegen zwischen fünf und 300 Euro. Noch heute werden Tierkörper verwertet, auch wenn von der Beseitigung gesprochen wird. Die entstehenden Stoffe, hauptsächlich Fette und Mehle, werden industriell weiterverarbeitet oder als Rohstoff ausgebracht. „Immer mehr Pferdebesitzer wünschen sich für ihr Tier einen würdevolleren Abschied“, sagt Ralph Groß. Der Tierbestatter aus Mainz hat sich auf Pferde spezialisiert und beobachtet eine wachsende Nachfrage nach Bestattungsmöglichkeiten für Pferde. Die Erdbestattung von Pferden ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, aber seit Dezember 2017 ist die Einäscherung möglich. Auch die Kremierung muss gesetzeskonform erfolgen und erfordert eine Bestätigung vom Tierarzt, dass das Pferd keine anzeigepflichtigen Tierseuchen hatte. Außerdem muss das zuständige Veterinäramt eine Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung des Pferdes erteilen. „Leider haben viele ältere Tiere keinen gültigen Equidenpass. Doch auch für die Kremierung eines Pferdes ist ein gültiger Pass unbedingt notwendig“, sagt Ralph Groß und ermutigt Pferdebesitzer, sich rechtzeitig bei einem Tierbestattungsunternehmen zu informieren: „Erfahrungsgemäß ist es für alle Beteiligten leichter, wenn Formalitäten bereits vorab geklärt sind.“ Auch persönliche Wünsche könnten dann in Ruhe besprochen werden. Nach der Kremierung erhalten die Besitzer die Asche ihres Pferdes, die je nach Größe des Tieres zwischen 16 und 30 Kilogramm wiegt. Diese Asche kann in einer Urne aufbewahrt oder verstreut werden. „Die Kosten variieren je nach Größe und Gewicht des Pferdes sowie weiteren Leistungen und liegen in der Regel zwischen 1.800 und 4.000 Euro“, erklärt Ralph Groß.

Für jeden Pferdebesitzer ein schwerer Schritt: Wenn der Zeitpunkt gekommen ist, um Abschied zu nehmen. Foto: Christiane Slawik

Letzte Spuren: Hufeisen müssen vor dem Transport zur Tierkörperbeseitigungsanstalt oder zum Krematorium abgenommen werden – und werden manchmal als Andenken
aufbewahrt. Foto: Sabine Heüveldop

Trauer bewältigen

Die Wahl zwischen dem konventionellen Weg und der Kremierung des Pferdes ist letztendlich eine sehr persönliche Entscheidung. Sie hängt nicht nur von den finanziellen Möglichkeiten ab, sondern auch von der individuellen Art der Trauerbewältigung. Dr. Marion Schmitt appelliert an Freunde und Stallkollegen, diese Entscheidungen nicht zu beurteilen oder Druck auszuüben. Die Tierärztin promovierte an der Tierärztlichen Hochschule Hannover in der Arbeitsgemeinschaft Ethik zur Trauer um Tiere und betont:

Trauer und Trost: Trauer ist ein ganz individueller Prozess. Bleibende Erinnerungen wie Fotos, Hufeisen oder ein Armband aus Schweifhaaren können trösten und dabei helfen, den Verlust zu verarbeiten. Foto: Sabine Heüveldop

„Nach dem Verlust eines Tieres können die gleichen Trauerreaktionen auftreten wie bei Menschen, die den Verlust eines Freundes betrauern.“ Sie hat jedoch festgestellt, dass das Verständnis für starke Trauer um ein Tier im sozialen Umfeld oft begrenzt ist oder sogar mit Sätzen wie „Es ist doch nur ein Tier“ abgetan wird. Ein gesunder Trauerprozess ist jedoch sehr individuell und eine Wertung steht niemandem zu. Marion Schmitt ermutigt Tierbesitzer, ihren Gefühlen zu folgen und im Einzelfall professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um den widersprüchlichen Emotionen wie Fassungslosigkeit, Einsamkeit und Schuld Raum zu geben. Sie erklärt: „Insbesondere Schuldgefühle können eine enorme Last darstellen.“ Aus zahlreichen Gesprächen mit Betroffenen weiß sie, dass sich viele nachträglich fragen, ob sie alles für ihr Pferd getan haben oder ob etwas versäumt wurde. Durch umfassende Aufklärung könnten Tierärzte Pferdebesitzern diese Sorgen nehmen, und der bereits erwähnte Diskomfort Score kann ebenfalls dazu beitragen, Sicherheit zu gewinnen. Auch wenn der Verlust des geliebten Pferdes schmerzhaft bleibt, kann diese Gewissheit die Trauer erträglicher machen.

Sabine Heüveldop

Wichtige Vorkehrungen

Die Euthanasie des eigenen Pferdes ist eine emotionale Ausnahmesituation und kann schlicht überfordern. Daher ist es ratsam, im Vorfeld einige Vorkehrungen zu treffen:

  • Kommunikation mit dem Tierarzt: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Tierarzt. Er kann wichtige Informationen zum Prozess geben und Fragen beantworten.
  • Entscheidungen treffen: Denken Sie im Voraus darüber nach, welche Entscheidungen Sie treffen möchten, einschließlich der Wahl der Methode, Bestattungsoptionen und anderer Details.
  • Rechtliche Aspekte klären: Informieren Sie sich über die rechtlichen Anforderungen und stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Genehmigungen und Unterlagen, wie den Equidenpass, haben. Für die Einäscherung im Pferdekrematorium benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Veterinäramtes. Denken Sie daran, dass nach dem Tod des Pferdes der Equidenpass zur Ausstellungsstelle zurückgeschickt werden muss, falls dies nicht durch das Tierkörperbeseitigungsunternehmen übernommen wird.
  • Finanzielle Vorbereitung: Euthanasie, Abholung oder Kremierung verursachen Kosten. Stellen Sie sicher, dass Sie finanziell darauf vorbereitet sind.
  • Abschied nehmen: Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um bewusst Abschied zu nehmen. Verbringen Sie Zeit mit Ihrem Pferd und schaffen Sie besondere Momente.
  • Organisatorische Aspekte beachten: Wenn Ihr Pferd am heimischen Stall euthanasiert wird, sorgen Sie dafür, dass der Ort, an dem es zum Liegen kommt, befahrbar ist.
  • Den Zeitpunkt wählen: Die Umgebung sollte ruhig sein und nur die engsten ein bis zwei Bezugspersonen des Pferdes sollten außer dem Tierarzt anwesend sein. Informieren Sie den Stallbesitzer vor der Euthanasie.
  • Unterstützung suchen: Es ist völlig in Ordnung, traurig zu sein und Unterstützung anzunehmen.
  • Bewältigungsstrategien nutzen: Erwägen Sie, Bewältigungsstrategien zu erlernen oder anzuwenden, um mit der Trauer umzugehen. Dies können Techniken wie Meditation, Tagebuchschreiben oder das Einrichten eines Gedenkplatzes für Ihr Pferd sein.
  • Erinnerungen bewahren: Denken Sie darüber nach, wie Sie die Erinnerung an Ihr Pferd aufrechterhalten möchten. Dies kann das Erstellen eines Fotobuchs, das Anfertigen eines Gemäldes oder Schmuckstücks sein.

Vorheriger Artikel

Ausgabe 02/2024
Namen und Nachrichten

Nächster Artikel

Ausgabe 02/2024
Krankenversicherung fürs Pferd – lohnt das?