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Abstammungsnachweise auch für Hengstbuch II-Nachkommen
Prüfung statt „Qualitätscheck“
Der Beirat Zucht hat sich bei den FN-Tagungen in Hamburg für die Beibehaltung der Mindestnote bei Hengstleistungsprüfungen in der Reitpferdezucht ausgesprochen. Nach intensiven Diskussionen votierten die Delegierten der Zuchtverbände mehrheitlich dafür, das bisherige System beizubehalten.
Der Abstammungsnachweis II räumt Pferden zwar mehr Privilegien im Turniersport ein, aber noch keine Körfähigkeit. Das Foto zeigt den Trakehner Siegerhengst Kattenau. Foto: Stefan Lafrentz
Der Beirat Zucht erteilte damit der Idee, die bisherige Mindestnote bei den Hengstleistungsprüfungen abzuschaffen und damit der Hengstleistungsprüfung den Charakter eines „Qualitätschecks“ zu verleihen, eine Absage. Diese Idee war im Vorfeld der FN-Tagungen ausführlich in allen Zuchtverbänden diskutiert worden. Ein Antrag auf eine Verschiebung der Entscheidung, der von den Süddeutschen Zuchtverbänden eingereicht worden war, wurde ebenfalls abgelehnt. In einer Abstimmung sprachen sich die Delegierten mehrheitlich dafür aus, die Mindestnoten in der bisherigen Form beizubehalten.
Abstammungsnachweis II
Einer Änderung der Zuchtverbandsordnung (ZVO) stimmte der Beirat Zucht dagegen zu: Die Zuchtverbände beschlossen mehrheitlich, den Nachkommen von Hengstbuch II-Hengsten in der Anpaarung mit Stutbuch-I- und Stutbuch-II-Stuten einen so genannten Abstammungsnachweis II auszustellen und ihnen damit mehr Privilegien im Turniersport einzuräumen, beispielsweise die Eintragung in die Liste I der Turnierpferde, die Möglichkeit sich für die Bundeschampionate oder die Weltmeisterschaften der jungen Pferde zu qualifizieren. Ein Zusatz im Pferdepass („Zum Zeitpunkt der Passausstellung erfüllt der Vater des Pferdes die Eintragungsbedingungen in das Hengstbuch I nicht oder noch nicht.“) dokumentiert allerdings, dass Pferde mit einem solchen Abstammungsnachweis II beispielsweise nicht oder noch nicht körfähig sind. Zum Hintergrund: Alle neu geborenen Fohlen erhalten einen Equidenpass als Tierzuchtbescheinigung. Unterschieden wird bislang zwischen einem Abstammungsnachweis (umgangssprachlich „rotes oder volles Papier“ genannt) und einer reinen Geburtsbescheinigung („weißes oder halbes Papier”). Das „rote Papier“ wurde bislang nur für Nachkommen von Hengsten und Stuten ausgestellt, die ins Hengstbuch I bzw. Stutbuch I oder II ihres Verbandes eingetragen sind. Für alle übrigen Fohlen gibt es weiterhin eine Geburtsbescheinigung mit Eintragung in Liste II der Turnierpferde. Diese Bestimmungen gelten für alle der FN angeschlossenen Zuchtverbände und zwar bereits für Fohlen, die aus Bedeckungen des Jahres 2019 hervorgehen und im Jahr 2020 geboren werden.
Uta Helkenberg
Leitlinien Tierschutz in der Diskussion
Die Überarbeitung der Leitlinien Tierschutz im Pferdesport, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, befindet sich auf der Zielgeraden. Wie Soenke Lauterbach bei den Jahrestagungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Hamburg berichtete, besteht noch nicht in allen Punkten Konsens: „Insgesamt konnten wir mit fast allen unseren Positionen überzeugen und die Leitlinien so gestalten, dass sie Sport und Zucht nicht im Wege stehen. Es gibt aber auch strittige Punkte wie die Haltungsform oder den Zeitpunkt des ersten öffentlichen Auftretens. In der Neufassung steht, dass die Haltung von jungen Pferden am Beginn der Ausbildung in Einzelboxen nur in Ausnahmefällen möglich sein soll. Es sollte stattdessen Gruppenhaltung gewählt werden. Es geht auch darum, dass der Stallwechsel eines jungen Pferdes bei Beginn der Ausbildung nur mit einem ihm vertrauten Artgenossen erfolgen sollte. Das ist fernab jeder Praxis. Wir haben dem BMEL sehr deutlich gemacht, dass wir mit dem Inhalt dieses Kapitels nicht einverstanden sind und diesem auch nicht zustimmen werden. Gemeinsam mit dem Direktorium für Vollblutzucht und -rennen haben wir um einen Termin mit der Landwirtschaftsministerin gebeten, um unseren Standpunkt deutlich zu machen.“
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